Zugelassene Tätigkeiten

  1. Die haushaltsbezogene Hilfe in der Wohnung, das heißt:
    • Reinigung der Wohnung einschließlich der Fensterschieben;
    • Wäsche waschen und Bügeln;
    • Flickarbeiten an Bügelwäsche;
    • Zubereitung von Mahlzeiten.

    Es muss sich immer um eine Hilfe im Haushalt handeln. Für die folgenden Arbeiten beispielsweise dürfen keine Dienstleistungsschecks zur Zahlung verwendet werden: Reparatur eines WC, Elektrizitätsarbeiten, Tapezier- und Malerarbeiten, Unterhalt des Gartens, kleine Umänderungsarbeiten, Babysitting, Beaufsichtigung älterer oder kranker Personen, Beaufsichtigung und Pflege von Tieren während der Abwesenheit des Besitzers, Geschäftsführung oder Verwaltungsarbeiten für das Unternehmen,...

    Dienstleistungsschecks dürfen nur zur Bezahlung von Tätigkeiten verwendet werden, welche für Ihre private Bedürfnisse und nicht etwa im Rahmen Ihrer Berufstätigkeit ausgeführt werden (so sind beispielsweise nicht erlaubt: die Reinigung einer Arztpraxis, eines Warteraums, eines vermieteten Zimmers oder Studios, usw.)

  2. Die Hilfe außerhalb der Wohnung, das heißt:
    • Einkäufe für den Haushalt: Es handelt sich um kleinere Einkäufe für den täglichen Bedarf (zum Beispiel: Post, Brot, Apotheke).
      Nicht als täglicher Bedarf gelten insbesondere der Einkauf von Möbeln, Haushaltsgeräten, audiovisuellen Geräten, warmen Mahlzeiten, die regelmäßige Verteilung von Zeitungen und Zeitschriften.
    • Bügeln in einem Raum des Unternehmens (ebenfalls die Ausbesserung der zu bügelnden Wäsche). Als Bügelarbeiten gelten das eigentliche Bügeln und die folgenden, damit verwandten Tätigkeiten:
      • Registrierung: die Entgegennahme der vom Kunden gebrachten zu bügelnden Wäsche, die Registrierung der zu bügelnden Teile und die Erstellung einer Quittung;
      • Sortierung: die Sortierung der zu bügelnden Wäsche gemäß dem Fertigungsverfahren;
      • Kontrolle: die Qualitätskontrolle und die abschließende Kontrolle nach dem Bügeln;
      • Zusammenlegung: die gebügelte Wäsche pro Kunde wieder zusammenlegen;
      • Verpackung: die gebügelte Wäsche verpacken;
      • Lieferung: die Abnahme der gebügelten Wäsche in der Bügelwerkstatt durch den Kunden und die Abwicklung der Zahlung.
    • Die Hilfe bei der Beförderung einer Privatperson oder bei der Beförderung eines minderjährigen behinderten Kindes einer Privatperson. Dürfen diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, ausschließlich :
      • Die Personen (Privatperson oder minderjähriges Kind einer Privatperson) mit einer Behinderung, die vom "Vlaams Fonds voor sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder von der "Agence wallone pour l’Intégration des Personnes handicapées" oder vom "Service bruxellois francophone des Personnes handicapées" oder von der "Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge" anerkannt sind.
        Für diese Personen muss die Beförderung mittels eines angepassten Fahrzeugs erfolgen, für welches der FÖD Mobilität und Transport eine Bescheinigung ausgestellt hat ;
      • Die älteren Personen, die eine Zuwendung zur Unterstützung älterer Personen beziehen.
        Die Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, und die den Vorteil der Leistungen eines von der zuständigen öffentlichen Behörde anerkannten Dienstes für die Familienhilfe oder die Hilfe an ältere Personen genießen.
        Für die beiden vorerwähnten Hypothesen ist kein angepasstes Fahrzeug erforderlich.